Bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze (Versicherungspflichtgrenze) ist der Arbeitnehmer
verpflichtet sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Hat der Beschäftigte die
Jahresarbeitsentgeltgrenze im vorangegangenen Kalenderjahr und im Folgejahr überschritten,
so kann er entscheiden ob er privat oder gesetzlich krankenversichert sein will.
Sollte das
Jahresbruttoeinkommen im laufenden Kalenderjahr unter die Versicherungspflichtgrenze fallen,
so tritt die Versicherungspflicht sofort wieder ein. ( vdabba )
Die Höhe der Versicherungsbeiträge wird über die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt.
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im Jahr 2017: |
57.600 €
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im Jahr 2016: |
56.250 €
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