Bemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze dient als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der zu entrichtenden Versicherungsbeiträgen.

Übersteigt das Einkommen diese Bemessungsgrenze, so bleiben die zu bezahlenden Beiträge an die Versicherung konstant und alle darüber hinausgehenden Einkünfte sozialversicherungsfrei. .
Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenzen für Renten-/ Arbeitslosenversicherung (2017: Ost = 68.400 EUR und West = 76.200 EUR) und die Kranken-/Pflegeversicherung (2017: jährl. 52.200 EUR = mtl. 4.350,00 EUR) werden jährlich von der Bundesregierung festgelegt.

Die Beitragbemessungsgrenze ist nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze. Diese dient als Richtlinie ab der die Beitragspflicht für Beschäftigte zur gesetzlichen Krankenversicherung entfällt. ( vdabba )
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